Für die Behandlung von Personen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (also z.B. privat Versicherte), gilt die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Diese stammt aus dem Jahre 1988 (kein Druckfehler), und wurde seit dem nicht geändert. Auch die Honorarsätze wurden seit dieser Zeit, also seit nunmehr 20 Jahren nicht erhöht !
Dies bringt eine Reihe von Problemen mit sich, die leider mit Zahnmedizin nichts zu tun haben. Auf der einen Seite wird jeder (außer vielleicht den Versicherungen) verstehen, daß man heute nicht mehr zum Honorar des Jahres 1988 behandeln kann, auf der anderen Seite möchte man auch nicht vor jeder einzelnen Behandlung erst Honorarfragen klären.
Wir verfahren daher folgendermaßen:
Untersuchungen, Beratungen, Röntgenbilder, einfache Füllungen, etc. erbringen wir im Regelfall zu dem Honorarsatz des Jahres 1988 (2,3facher Steigerungssatz), so das keine Probleme mit der Erstattung durch Kostenträger entstehen dürften.
Bei aufwendigen Behandlungen (alternative Füllungsmaterialien, prothetische Behandlungen, etc.) müssen wir die gesetzlich zulässige Spanne (bis 3,5facher Steigerungssatz) ausnutzen. Hierbei geben wir in der Rechnung eine entsprechende Begründung an, so daß auch hier eine Erstattung der Kosten durch die Versicherung möglich sein sollte. Wir können allerdings keine Gewähr dafür übernehmen, daß die jeweilige Versicherung des Patienten diese Begründung anerkennt.
Aus diesem Grund ist es vor besonders auswendigen Behandlungen (dies betrifft im allgemeinen prothetische Fälle) empfehlenswert, einen Kostenvoranschlag bei der Versicherung einzureichen und eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung einzuholen.